ZIP 2012, 1363
Leitsätze der Redaktion:
1. Hält der antragstellende Gläubiger nach Erfüllung der Forderung seinen Insolvenzantrag nach § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO aufrecht, so hat er neben der vorherigen Antragstellung innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren weiterhin das Vorliegen eines Insolvenzgrunds – regelmäßig die Zahlungsunfähigkeit – glaubhaft zu machen.
2. Kann der Gläubiger einen weiterhin vorliegenden Insolvenzgrund nicht glaubhaft machen, so ist der Insolvenzantrag als unzulässig zurückzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind dann dem Gläubiger aufzuerlegen. § 14 Abs. 3 InsO, wonach der Schuldner die Kosten tragen muss, wenn die Forderung nach Antragstellung erfüllt wird, greift nur ein, wenn der Antrag zum Zeitpunkt der Entscheidung nach wie vor zulässig, aber unbegründet ist.
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