ZIP 2018, 1362
Leitsätze des Gerichts:
1. Zu den Anforderungen der Anmeldung zur Insolvenztabelle und der nachfolgenden Feststellungsklage bei gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergegangenen Ansprüchen auf Betriebsrentenzahlungen, wenn es sich um eine Vielzahl von übergegangenen Einzelansprüchen handelt und in dem insolventen Unternehmen mehrere Versorgungsordnungen bestanden.
2. Mit dem Anspruchsübergang aus § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG gehen die Ansprüche der Betriebsrentenberechtigten aus § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG gegen einen an der Spaltung beteiligten Rechtsträger für die Versorgungsverbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, auf den Pensions-Sicherungs-Verein über. Dies folgt aus § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG i. V. m. §§ 412, 401 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Haftung aus § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG um eine gesamtschuldnerische Haftung handelt und folgt aus der sichernden Funktion des § 133 Abs. 1 UmwG.
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