ZIP 2003, 1297
Leitsatz des Gerichts:
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Beteiligung eines einzelnen Aktionärs am Verfahren des Bieters auf Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (§§ 37, 35 WpÜG) zu verpflichten, kommt nicht in Betracht, weil es nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass ein Aktionär einen Rechtsanspruch auf Beteiligung an diesem Verfahren hat.
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