ZIP 2008, 1351
Leitsatz des Gerichts:
Wird gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans die sofortige Beschwerde eingelegt, so bemisst sich der Gegenstandswert nicht nach dem Aktivvermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Abstimmung über den Insolvenzplan, sondern nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gläubigers an der Beseitigung des Insolvenzplans.
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