ZIP 2013, 1372
Leitsatz des Gerichts:
Bei einer unechten Abschnittsfinanzierung steht einem Verbraucher kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge gem. § 495 Abs. 1, § 355 BGB zu, wenn nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist mit der darlehensgebenden Bank lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenanpassung entsprechend dem ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag vollzogen wird.
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