ZIP 2013, 1378
Leitsätze der Redaktion:
1. Der Gesellschafter einer GmbH trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Stammeinlage erbracht worden ist. Dies gilt auch bei einem längeren Zeitablauf seit der behaupteten Einzahlung.
2. Dem Gesellschafter kommen im Prozess mit dem Insolvenzverwalter der GmbH keine Beweiserleichterungen nach den Regeln der sekundären Darlegungslast zugute, da er nicht außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und es ihm ohne Weiteres zumutbar ist, für den Nachweis der Erfüllung seiner Zahlungspflicht Vorsorge zu treffen. Das gilt auch dann, wenn die handelsrechtliche Pflicht zur Belegaufbewahrung nach § 257 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 HGB zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits abgelaufen war, der Einlageanspruch der GmbH jedoch vor der Neufassung des § 19 Abs. 6 GmbHG der dreißigjährigen Verjährung des § 195 BGB a.F. unterlag.
3. Jahresabschlüsse, die die Stammeinlagen als vollständig erbracht ausweisen, reichen zum Nachweis der Erfüllung der Einlageforderung nicht aus, solange sie nicht erkennen lassen, dass die mit ihrer Herstellung befassten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die Erfüllung der Einlagepflicht geprüft haben bzw. welche Unterlagen sie ggf. für ausreichend erachtet haben.
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