ZIP 2013, 1382
Leitsätze der Redaktion:
1. Bei risikobehafteten unternehmerischen Entscheidungen sind an die Feststellung der inneren Tatseite im Rahmen des Untreuetatbestands erhöhte Anforderungen zu stellen; denn die Möglichkeit einer Vermögensgefährdung ist dem Risikogeschäft immanent. Für das voluntative Vorsatzelement kann es deshalb nicht ausreichen, dass der Täter allein die Gefährdungslage billigt, vielmehr muss er darüber hinaus auch die Realisierung dieser Gefahr billigen, sei es auch nur in der Form, dass er sich mit dem Eintritt des unerwünschten Erfolgs abfindet.
2. Für die beweismäßige Feststellung des voluntativen Vorsatzelements kommt allerdings dem auch vom Täter erkannten Gefährdungsgrad ein erhebliches indizielles Gewicht zu. Für je wahrscheinlicher der Täter den Erfolgseintritt hält, umso mehr spricht dafür, dass er sich letztlich mit einem Schadenseintritt abfindet.
3. Ein den Tatbestand der Untreue ausschließendes Einverständnis der Gesellschafter ist wirksam, soweit durch das Risikogeschäft keine Existenzgefährdung der Gesellschaft eintritt, wobei der existenzgefährdende Eingriff als Grenze der Verfügungsbefugnis der Gesellschafter den Oberbegriff bildet, der die Unterfälle Beeinträchtigung des Stammkapitals sowie Entziehung der Produktionsgrundlagen oder Gefährdung der Liquidität umfasst.
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