RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln0723-9416Zeitschrift für WirtschaftsrechtZIP2013Aktuell204
BGH zur Geltendmachung der Nachhaftung bei Spaltung in der Insolvenz
Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, die Mithaftung des an der Spaltung beteiligten Rechtsträgers geltend zu machen. Das hat der BGH mit Beschluss vom 20.6.2013 (IX ZR 221/12) entschieden.
Die Vorschrift des § 93 InsO könne weder unmittelbar noch entsprechend auf den Fall einer Haftung nach § 133 UmwG angewandt werden. Sie setze die allgemeine Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft voraus, die allen Gläubigern dieser Gesellschaft gleichmäßig zugute kommen soll. Die Notwendigkeit, eine Sondermasse zu Gunsten bestimmter Gläubiger zu bilden, stelle sich nur im Ausnahmefall der beschränkten Nachhaftung. Die Haftung nach § 133 UmwG knüpft demgegenüber an eine Auf- oder Abspaltung oder eine Ausgliederung an (§ 123 UmwG) und gilt von vornherein nur für die Gruppe der Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers, so der BGH.