ZIP 1980, 153
Fehlerhafter Forderungsrücktritt, fehlende Konkurseröffnung und die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft
In meinem ersten Beitrag in dieser Zeitschrift wurde untersucht, unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschaftsgläubiger, der nicht selbst Gesellschafter ist, kraft eines Forderungsrücktritts das Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft abzuwenden vermag1. Die Abhandlung schließt mit dem Hinweis, daß die mit dem Forderungsrücktritt bezweckte Rechtsfolge „Konkursabwendung“ nur die eine, vordergründige Seite der Vereinbarung anspricht, die notwendigerweise durch ihre Kehrseite zu ergänzen ist, nämlich durch die Erörterung der Rechtsfolgen, die ausgelöst werden, wenn der Rücktrittsvertrag von Anfang an unwirksam ist oder ihm die Vernichtbarkeit mit rückwirkender Kraft droht, etwa deswegen, weil er wegen Irrtums angefochten werden kann.
- 1
- 1)Serick, Überschuldete Gesellschaft und konkursabwendender Forderungsrücktritt eines Nichtgesellschafters, ZIP 1980, 9 ff.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.