ZIP 1980, 191
Amtliche Leitsätze:
1. Wer wie ein Kommanditist mittelbar über eine Treuhand-Kommanditistin an einer Anlage-Kommanditgesellschaft beteiligt war, muß der Treuhand-Kommanditistin bis zur Höhe der ihm zurückgezahlten Einlage erstatten, was diese wegen der wiederaufgelebten Haftung einem Gesellschaftsgläubiger geleistet hat.
2. Der Treuhandvertrag kann etwas anderes bestimmen; das ist aber nicht schon der Fall, wenn der Anleger nach dem Kommandit- und Treuhandvertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt kündigen und in diesem Falle seine Einlage voll zurückerhalten kann.
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