ZIP 2000, 1299
Leitsatz des Gerichts:
Ein Sonderprüfungsantrag nach § 315 Satz 2 AktG erfordert wie der Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 AktG die Hinterlegung der Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag.
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