ZIP 2000, 1306
Leitsätze der Redaktion:
1. Gegen den Beschluss des Landgerichts, der einen Beschluss des Rechtspflegers zur Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bestätigt, kann der vorläufige Insolvenzverwalter sofortige weitere Beschwerde einlegen.
2. Die Vergütungsfestsetzung für den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgt durch den Rechtspfleger, falls das Insolvenzverfahren eröffnet ist und der Richter sich das Verfahren nicht gemäß § 18 Abs. 2 RPflG vorbehalten hat.
3. Der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters berechnet sich nach dem Wert des Vermögens, das der vorläufige Verwalter zum Zeitpunkt der Beendigung seiner Tätigkeit verwaltet hat. Maßstab ist der Verkehrswert, der in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 2 InsVV zu ermitteln ist. Bei der Wertberechnung sind auch solche Gegenstände in Ansatz zu bringen, die mit einem Absonderungsrecht belastet sind.
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