ZIP 2009, 1422
Leitsätze der Redaktion:
1. Beim übernahmerechtlichen Squeeze out muss der Antragsteller den Anteilsbesitz von 95 % des stimmberechtigten Grundkapitals gem. § 39a Abs. 1 WpÜG nicht innerhalb der Angebotsfrist oder in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dieser Frist erreichen.
2. Für das Erreichen eines Anteilsbesitzes von 90 % gem. § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG, demzufolge das Angebot bei Erreichen dieser Schwelle als angemessen gilt, sind auch Aktienerwerbe aufgrund sog. irrevocable undertakings zu berücksichtigen.
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