ZIP 2010, 1481
Leitsätze des Gerichts:
1. Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen muss die finanzierende Bank den kreditsuchenden Kunden auf eine von ihr erkannte arglistige Täuschung durch den Vertrieb über die Höhe der Vermittlungsprovisionen ungefragt hinweisen.
2. Zur arglistigen Täuschung über die Höhe der Vermittlungsprovisionen mittels eines so genannten „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags“.
3. Zur Auslegung eines formularmäßigen „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags“.
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