ZIP 2018, 1492
Leitsätze des Gerichts:
1. Das Notgeschäftsführungsrecht analog § 744 Abs. 2 BGB erfasst über dessen Wortlaut hinaus nicht nur Maßnahmen zur Erhaltung eines bestimmten Gegenstands des Gesamthandsvermögens, sondern greift auch dann ein, wenn der Gesellschaft selbst eine akute Gefahr droht und zu ihrer Abwendung rasches Handeln erforderlich ist (Anschluss an BGH, Beschl. v. 23. 9. 2014 – II ZB 4/14, ZIP 2014, 2344 = NJW 2014, 3779, Rz. 15; BGH, Urt. v. 4. 5. 1955 – IV ZR 185/54, BGHZ 17, 181, 183).
2. Die Notwendigkeit raschen Handelns ist nicht gegeben, wenn es dem Gesellschafter möglich ist, durch Inanspruchnahme seiner Mitgesellschafter eine Mitwirkung an der Abwendung der Gefahren für die Gesellschaft zu erreichen (Anschluss an BGH, Urt. v. 10. 1. 1963 – II ZR 95/61, BGHZ 39, 14, 20 f.).
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