ZIP 2018, 1500
Leitsätze des Gerichts:
1. Erlaubnispflichtige Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut erbringt nur derjenige, der „als Unternehmen“ handeln will (Anschluss an BGH, Beschl. v. 28. 10. 2015 – 5 StR 189/15).
2. „Als Unternehmen“ handelt nur, wer sein Unternehmen auf eigene Gefahr und Kosten selbstständig leitet.
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