RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0723-9416
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZIP
2018
Aktuell192
EuGH zu Ansprüchen wegen Flugverspätung bei „Wet lease“
Im Fall einer großen Flugverspätung ist zur Zahlung der den Fluggästen zustehenden Ausgleichsleistung nicht diejenige Fluggesellschaft verpflichtet, die das verwendete Flugzeug samt Besatzung vermietet hat, sondern diejenige, die entschieden hat, den Flug durchzuführen. Das hat der EuGH mit Urteil vom 4. 7. 2018 in der Rs C-532/17 – Wirth u. a. entschieden.
Die Fluggesellschaft, die die Entscheidung trifft, einen bestimmten Flug durchzuführen und dadurch ein an Interessierte gerichtetes Angebot für den Luftverkehr zu schaffen, sei als ausführendes Luftfahrtunternehmen i. S. d. Fluggastrechte-VO anzusehen. Eine solche Entscheidung zu treffen bedeute nämlich, dass diese Fluggesellschaft die Verantwortung für die Durchführung des Flugs, einschließlich insbesondere seiner etwaigen Annullierung oder einer etwaigen großen Verspätung bei seiner Ankunft, übernimmt. Daher könne eine Fluggesellschaft, die einer anderen Fluggesellschaft ein Flugzeug samt Besatzung vermietet („Wet lease“), für den Flug aber nicht die operationelle Verantwortung trägt, nicht als ausführendes Luftfahrtunternehmen eingestuft werden.