Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Köln
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0723-9416
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZIP
2020
Aktuell200
OLG Köln zur Information der Verbraucher über Strompreiserhöhung
Ein Energiedienstleister darf den Verbrauchern eine Strompreiserhöhung nicht nur an versteckter Stelle in einer E-Mail ankündigen. Er muss den Verbrauchern vielmehr ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, damit diese prüfen können, ob sie von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollen. Das hat das OLG Köln mit Urteil vom 26. 6. 2020 (6 U 304/19) entschieden.
Energielieferanten seien nach § 41 Abs. 3 EnWG verpflichtet, Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Dem genüge es nicht, wenn die Information über eine Preiserhöhung in einem allgemeinen Schreiben versteckt ist. Es gehöre auch zur Transparenz, dass der Kunde wisse, auf welchem Bestandteil des Entgelts eine Preiserhöhung beruht. Es sei für die Entscheidung des Kunden von erheblicher Bedeutung, ob der Preis aufgrund einer Erhöhung von hoheitlichen Bestandteilen wie Steuern und Abgaben oder aus anderen Gründen steigt.