ZIP 2000, 1379
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Möglichkeit des Schuldners zum Widerspruch gegen Belastungen seines Kontos auf Grund Einzugsermächtigungslastschriften ist nicht befristet und endet erst durch Genehmigung gegenüber der Zahlstelle.
2. Eine Genehmigung solcher Belastungen kann nach den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr der Sparkassen nicht in einem Schweigen auf einen Rechnungsabschluss gesehen werden.
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