ZIP 2000, 1392
Leitsatz der Redaktion:
Gibt eine Unternehmensgruppe, die für sich betrachtet kein Rechtssubjekt ist, sondern sich aus einer Mehrheit von Personen im Rechtssinne zusammensetzt, eine Erklärung ab, mit der eine vertragsmäßige Wirtschaftlichkeitsberatung bezüglich des Kaufs einer Eigentumswohnung in einem von einem Mitglied der Unternehmensgruppe projektierten Objekt übernommen wird, dann entstehen grundsätzlich zu jedem Mitglied einer solchen Personenmehrheit, das mit dem in Frage stehenden Projekt befasst und auch nach seiner Firmenbezeichnung der Unternehmensgruppe zuzuordnen ist, rechtsgeschäftliche Beziehungen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Unternehmensgruppe nicht deutlich macht, dass die abgegebene Erklärung nur ein bestimmtes Mitglied der Gruppe treffen soll.
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