ZIP 2000, 1394
Leitsätze des Einsenders:
1. Ein Antrag auf Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung nach § 78 Abs. 1 InsO ist unzulässig, wenn er sich gegen die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters gem. § 57 Satz 1 InsO richtet; die Vorschrift über die Versagung der Ernennung des neu gewählten Verwalters nach § 57 Satz 2 InsO stellt in diesem Fall eine abschließende Spezialregelung dar.
2. Prüfungsmaßstab für die von Amts wegen zu untersuchende Frage, ob die Ernennung des neu gewählten Verwalters zu versagen ist, kann nicht das gemeinsame Interesse der Beteiligten i.S.d. § 78 Abs. 1 InsO sein, sondern ausschließlich die Frage der Eignung des Gewählten für die Übernahme des Amtes; Kostengesichtspunkte haben dabei außer Betracht zu bleiben.
3. Haben die Gläubiger in der ersten Gläubigerversammlung nur generell beschlossen, einen anderen Insolvenzverwalter zu wählen, ohne bereits die Wahl einer namentlich bezeichneten Person zu vollziehen, so handelt es sich um einen wirkungslosen Beschluss, der keiner Aufhebung bedarf; die Wahl einer konkreten Person in einer späteren Versammlung ist in diesem Fall auf Grund der Beschränkung der Abwahl auf die erste Gläubigerversammlung in § 57 Satz 1 InsO nicht mehr möglich.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.