ZIP 2000, 1397
Leitsätze des Einsenders:
1. Nur wenn die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 6 Abs. 1 InsO anfechtbar ist, weil ein Fall gegeben ist, in dem die Insolvenzordnung ausdrücklich eine derartige Anfechtbarkeit vorsieht, ist gemäß § 7 Abs. 1 InsO gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts der Weg zum Oberlandesgericht eröffnet.
2. Die Mitteilung des Insolvenzgerichts über die gesetzliche Rücknahmefiktion in § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO ist nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar.
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