ZIP 2000, 1405
Leitsätze des Gerichts:
1. Regelmäßig mit der Vollstreckung eines Urteils gleichartigen Inhalts verbundene Nachteile rechtfertigen eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem mit der Revision angegriffenen, vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil nicht.
2. Beinhaltet das Urteil ein zeitlich begrenztes Unterlassungsgebot, ist zu berücksichtigen, dass jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung die Verurteilung weitgehend, gegebenenfalls sogar vollständig entwerten kann.
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