ZIP 2005, 1415
Leitsätze der Redaktion:
1. Die Veräußerung einer Beteiligung ist im Allgemeinen von der Geschäftsführungskompetenz des Vorstands gedeckt, unabhängig davon, ob darunter der Wert der in den Mitgliedschaftsrechten verkörperten Vermögenspositionen leidet.
2. Die Begründung ungeschriebener Zustimmungskompetenzen sind auf Maßnahmen zu beschränken, die in ihrer Bedeutung für die Gesellschaft die Ausmaße des Holzmüller-Falls, also eine Größenordnung von 80 % erreichen. Welche Kennziffern dabei maßgeblich sind, ist nicht schematisch zu bestimmen; in Betracht kommen Ertragskraft, Umsatz, Anlagevermögen, Bilanzsumme und Eigenkapital.
3. Eine die Mitwirkung der Aktionäre gebietende Strukturänderung kann in der vollständigen Abgabe einer Beteiligung dann gesehen werden, wenn der Vorstand anschließend dauerhaft nicht mehr imstande ist, den satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand auszufüllen, und die Gegenstandsbestimmung in der Satzung zudem nicht lediglich eine Obergrenze für die Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands regelt, sondern als eine in allen Punkten auszufüllende Verpflichtung zu verstehen ist.
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