ZIP 2005, 1419
Leitsätze des Gerichts:
1. Im gerichtlichen Verfahren auf Ermächtigung eines Minderheitsaktionärs zur Einberufung einer Hauptversammlung ist für die Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit und Dringlichkeit des Einberufungsverlangens nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Entscheidung des Landgerichts als letzter Tatsacheninstanz abzustellen.
2. Eine beabsichtigte Beschlussfassung über Maßnahmen der Geschäftsführung kann ein Einberufungsverlangen nur dann rechtfertigen, wenn hierfür ausnahmsweise eine Entscheidungszuständigkeit der Hauptversammlung nach den vom BGH in der „Holzmüller-Entscheidung“ (ZIP 1982, 568) und der „Gelatine-Entscheidung“ (ZIP 2004, 993) entwickelten Grundsätzen gegeben ist.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.