ZIP 2005, 1431
Leitsatz der Redaktion:
Die vorangegangene Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat der EU schließt die Eröffnung eines weiteren Hauptinsolvenzverfahrens nicht aus, wenn
- der inländische Insolvenzantrag früher gestellt wurde,
- im inländischen Insolvenzeröffnungsverfahren weitere substanzielle Entscheidungen vor der Eröffnung des ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens getroffen wurden oder
- der Schuldner durch einen Fremdantrag im Inland die Befugnis verloren hat, in einem anderen Mitgliedstaat einen eigenen Antrag auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens zu stellen. Zumindest kann ein solcher Antrag rechtsmissbräuchlich sein.
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