ZIP 2005, 1435
Leitsatz des Gerichts:
Der Erbe ist grundsätzlich berechtigt, die Bewilligung einer Nachlasspflegervergütung mit der Beschwerde anzugreifen. Die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens führt indes dazu, dass der Erbe als Träger der in der Masse vereinten Vermögenswerte und Nachlassverbindlichkeiten die verfahrensrechtliche Stellung eines Schuldners einnimmt und die notwendige Beschwerdeführungsbefugnis zur Erhebung des Rechtsmittels verliert.
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