ZIP 2007, 1485
Die Unternehmergesellschaft – „GmbH light“ als Konkurrenz für die Limited?
Die erstmals im Regierungsentwurf zum MoMiG skizzierte „Unternehmergesellschaft“ (nachfolgend „UG“), die ihren Platz in § 5a GmbHG finden soll, ist als „GmbH light“ Teil der Antwort des deutschen Gesetzgebers auf die Limited. Als Mittelweg zwischen dem unveränderten Fortbestand des GmbH-Rechts, der aufgrund der wirtschaftlichen Realitäten kaum in Betracht kommt, und der gänzlichen Abschaffung des Stammkapitals in der GmbH, vor der der Gesetzgeber wegen der weit reichenden Folgen eines solchen Systemwechsels zurückscheut, schlägt der Regierungsentwurf ein zweigleisiges Vorgehen vor: Einerseits wird das Stammkapital der „normalen“ GmbH auf 10.000 € reduziert und das Kapitalerhaltungsrecht entschlackt, andererseits mit der UG eine Subspezies der GmbH mit einem Stammkapital von mindestens 1 € und höchstens 9.999 € geschaffen, die im Hinblick auf ihre Finanzverfassung besonders strengen Regelungen unterliegen soll. Kernregelung des Rechts der UG ist § 5a Abs. 3 GmbHG-E, der den faktischen Verzicht auf ein Stammkapital dadurch zu kompensieren sucht, dass diese eine dem Gläubigerschutz dienende gesetzliche Gewinnrücklage zu bilden hat. Die UG soll insbesondere Kleingewerbetreibenden und Existenzgründern den Zugang zur Haftungsbeschränkung eröffnen und hinsichtlich Gründung und Betrieb ein so „großes Maß an Flexibilität, Leichtigkeit und Schnelligkeit“ ermöglichen, dass ein Ausweichen auf ausländische Gesellschaftsformen überflüssig wird.
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