ZIP 2008, 1475
Leitsätze des Gerichts:
1. Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln unter Umwandlung einer zuvor durch eine Sacheinlage des Alleinaktionärs gebildeten Kapitalrücklage ist im Verfahren nach den §§ 207 ff. AktG im Handelsregister eintragungsfähig.
2. Die erkennbar beabsichtigte Umgehung der Vorschriften über eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen (§§ 183 ff. AktG) muss eine Intensivierung der Prüfungspflicht des Registergerichts nach § 210 Abs. 3 AktG nach sich ziehen.
3. Kann durch die registergerichtliche Kontrolle die reale Kapitalaufbringung sichergestellt werden, kommt eine Anwendung der Nachgründungsvorschrift (§ 52 AktG) daneben nicht in Betracht, wenn nur ein Alleinaktionär an der Gesellschaft beteiligt ist.
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