ZIP 2008, 1479
Leitsätze der Einsenderin:
1. Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen eine Schadensersatzklage mit hinreichenden Erfolgsaussichten erheben kann. Ist die Rechtslage unübersichtlich und zweifelhaft, liegt eine den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzende Kenntnis (hier: nach § 852 BGB a.F.) auch dann nicht bereits mit der Anklageerhebung gegen den Schädiger vor, wenn es insoweit eine umfangreiche Presseberichterstattung gegeben hat.
2. Ein Fall unübersichtlicher und zweifelhafter Rechtslage ist auch dann gegeben, wenn die Anwendbarkeit blankettartiger Normen (hier: § 400 AktG) infrage steht, deren Tatbestandsmerkmale der Konkretisierung durch weitere Vorschriften bedürfen und die bei Verurteilungen bislang zahlenmäßig keine bedeutende Rolle gespielt hat.
3. Bei einer derartigen Offenheit des einschlägigen Schutzgesetzes und Fehlen gesicherter Rechtsprechung ist dem Geschädigten eine Klageerhebung frühestens dann zumutbar, wenn eine gerichtliche Vorprüfung der Einschlägigkeit der Strafnorm stattgefunden hat, was regelmäßig mit der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens gem. § 203 StPO der Fall ist.
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