ZIP 2008, 1490
Leitsätze des Gerichts:
1. Der Antrag auf Aufnahme in eine Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter darf nicht allein mit dem Hinweis darauf abgelehnt werden, dass die Vorauswahlliste aus Praktikabilitätsgründen nicht deutlich vergrößert werden könne und dass der Antragsteller seinen Kanzleisitz nicht im Landgerichtsbezirk habe.
2. Die Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Aufnahme in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter hat sich an der persönlichen und fachlichen Eignung des Antragstellers für das Amt des Insolvenzverwalters auszurichten. Ein Losverfahren für die Vergabe von Listenplätzen ist ermessensfehlerhaft.
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