ZIP 2017, 1505
Das Votum des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Frage der Eigenverwaltung und die Ermittlungspflicht des Insolvenzgerichts
Der vorläufige Gläubigerausschuss hat gem. § 270 Abs. 3 InsO maßgeblichen Einfluss auf die Anordnung der Eigenverwaltung. Aus der Praxis sind Fälle bekannt, in denen die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses Eigenverwaltungsanträge unterstützt haben, obgleich ihnen gleich mehrere gravierende, offensichtlich nachteilsindizierende Umstände bekannt waren. Welche Voraussetzungen in diesem Zusammenhang erfüllt sein müssen und welche Maßnahmen der Amtsermittlung bei eingerichtetem vorläufigen Gläubigerausschuss anzustellen sind, soll näher beleuchtet werden. Dabei wird sich zeigen, dass das Insolvenzgericht die Anordnung selbst bei einem einstimmigen Unterstützungsbeschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ablehnen muss, wenn der Schuldner zur Führung der Eigenverwaltung nicht geeignet ist.
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- *)Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Dipl.-Betriebswirt und Partner der hammes. Insolvenzverwalter GbR in Duisburg
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