ZIP 2005, 1457
Leitsätze des Gerichts:
1. Im Freigabeverfahren zur Aufhebung der Registersperre eines angefochtenen Squeeze-out-Beschlusses (§ 327e Abs. 2, § 319 Abs. 6 AktG) wird die Aktiengesellschaft durch den Vorstand allein vertreten.
2. Zur Einhaltung der Schriftform des Übertragungsberichts (§ 327c Abs. 2 Satz 1 AktG) genügt die Unterzeichnung durch Vorstandsmitglieder des Hauptaktionärs in organschaftlich vertretungsberechtigter Anzahl. Einer Unterzeichnung durch sämtliche Vorstandsmitglieder bedarf es nicht
3. Informationsmängel in der Hauptversammlung betreffend die Bemessung der Barabfindung machen einen Squeeze-out-Beschluss anfechtbar.
4. Die Ermessensentscheidung des Gerichts bei der Auswahl des Barabfindungsprüfers (§ 327c Abs. 2 Satz 3 AktG) unterliegt nicht der Nachprüfung in einer späteren Anfechtungsklage gegen den Übertragungsbeschluss.
5. Es bestehen erhebliche Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit des Barabfindungsprüfers, wenn dessen Prüfung parallel mit der Erstellung des zu überprüfenden Bewertungsgutachtens stattfindet.
6. Mängel bei der Barabfindungsprüfung begründen eine Anfechtungsklage gegen den Übertragungsbeschluss nur dann, wenn sie den Schweregrad einer Nichterfüllung des Prüfungsauftrags erreichen.
7. Die wirksame Vertretung der Bank bei der Abgabe der Bankgewährleistung (§ 327b Abs. 3 AktG) muss aus dem vom Hauptaktionär zu übermittelnden Schriftstück unter ergänzender Zuhilfenahme der Handelsregistereintragungen nachprüfbar sein.
8. Die Bankgewährleistung muss (nur) den Aktienbestand absichern, der sich im Zeitpunkt des Übertragungsbeschlusses in der Hand von Minderheitsaktionären befindet oder später noch infolge anhängiger Spruchverfahren erworben wird.
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