ZIP 2005, 1467
Leitsätze der Redaktion:
1. Eine Entscheidung des Insolvenzgerichts im Vorauswahlverfahren zur Insolvenzverwalterbestellung muss als Vorentscheidung zu einem Rechtsprechungsakt gem. Art. 19 Abs. 4 GG justiziabel sein; insoweit bietet sich eine analoge Anwendung von § 23 EGGVG an.
2. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Insolvenzgericht einen auswärtigen Bewerber zwar in die Insolvenzverwalterlisten aufnimmt, ihn aber nur dann in ein konkret anstehendes Auswahlverfahren mit einbezieht, wenn zum Zeitpunkt der Auswahl sicher abzusehen ist, dass der Fall keine regionale Anbindung durch einen während der Bürozeiten erreichbaren Ansprechpartner erfordert.
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