ZIP 2005, 1475
Leitsätze des Gerichts:
1. Eine (die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts begründende) „selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit“ (§ 3 Abs. 1 Satz 2 InsO) setzt eine werbende Tätigkeit der Schuldnerin voraus. Nach Einstellung der werbenden Tätigkeit richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach dem allgemeinen Gerichtsstand der Schuldnerin (§ 3 Abs. 1 Satz 1 InsO).
2. Eine abweichende Auslegung von § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO (Begründung der örtlichen Zuständigkeit auch durch bestimmte Abwicklungsmaßnahmen) ist vertretbar und nicht objektiv willkürlich. Eine Verweisung, die auf eine solche abweichende Auffassung gestützt wird, ist bindend (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
3. Für einen Verweisungsbeschluss (§ 281 Abs. 1 ZPO) ist eine schriftliche Begründung in der Zivilprozessordnung nicht vorgeschrieben.
4. Die Tätigkeit eines „gewerblichen Firmenbestatters“ ist – ohne das Hinzutreten konkreter Rechtsverstöße – rechtlich zulässig. Aus der Einschaltung eines „gewerblichen Firmenbestatters“ ergibt sich bei einem Verweisungsantrag daher in der Regel noch keine „Zuständigkeitserschleichung“.
5. Eine „gewerbliche Firmenbestattung“ begründet nicht ohne weiteres eine zwingende Notwendigkeit für das Insolvenzgericht, aufwendige Ermittlungen zur Frage der örtlichen Zuständigkeit durchzuführen.
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