ZIP 2019, 1557
Vorsatzanfechtung von Rechtsanwalts- und Steuerberaterhonoraren bei der Beratung von Unternehmen in der Krise
Rechtsanwalts- und Steuerberaterhonorare für die Beratung kriselnder Unternehmen sind einem erhöhten Insolvenzanfechtungsrisiko ausgesetzt. Neben der kongruenten Deckungsanfechtung (§ 130 InsO) droht hier vor allem eine Vorsatzanfechtung gem. § 133 InsO. Denn es liegt gewissermaßen in der Natur der Sache, dass die Merkmale dieses subjektiv geprägten Tatbestands quasi automatisch erfüllt sind. Dies gilt im Ausgangspunkt für „Alt-“ und „Neufälle“ (je nach Verfahrenseröffnung vor oder nach dem Inkrafttreten der Insolvenzanfechtungsrechtsreform) gleichermaßen. Im Rahmen des vorliegenden Beitrags wird untersucht, unter welchen Voraussetzungen solche Beraterhonorare in „Neufällen“ aufgrund des Bargeschäftsprivilegs bzw. in „Altfällen“ mithilfe der in der Rechtsprechung entwickelten Figur der bargeschäftsähnlichen Lage dennoch vor einer Anfechtung nach § 133 InsO geschützt sind.
- *
- *)Dr. iur., Rechtsanwalt bei Hellmann Rechtsanwälte in Bielefeld
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.