ZIP 2019, 1569
Leitsatz des Gerichts:
Der Beschluss des Prozessgerichts über die öffentliche Bekanntmachung eines gem. § 2 KapMuG gestellten Musterverfahrensantrags im Klageregister ist gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG selbst dann unanfechtbar, wenn der Rechtsmittelführer geltend macht, der Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 KapMuG) sei nicht eröffnet.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.