ZIP 2011, 1637
Leitsatz des Gerichts:
Für nach dem 1.9.2009 eingeleitete Spruchverfahren besteht für die Antragsgegnerin keine Möglichkeit der Beschwerde nach § 58 FamFG gegen die Entscheidung des Landgerichts, zur Wahrung der Interessen der außenstehenden Aktionäre einen gemeinsamen Vertreter gem. § 6 Abs. 1 SpruchG zu bestellen.
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