ZIP 2017, 1621
Leitsatz der Redaktion:
Bei der dem nicht mitbestimmungspflichtigen herrschenden Unternehmen am nächsten stehenden Konzernzwischengesellschaft ist nach § 5 Abs. 3 MitbestG ein mitbestimmter Aufsichtsrat einzurichten, sofern die Konzernspitze über ZIP 2017, 1622diese die Konzernleitung über weitere abhängige Unternehmen ausübt. Dabei genügt es, wenn die Konzernzwischengesellschaft aufgrund ihrer Beteiligung an nachfolgenden Unternehmen die Leitungsmacht der Konzernspitze vermittelt, eigene Leitungsmacht muss sie nicht ausüben. Maßgebend ist, dass die Konzernmutter über die Zwischengesellschaft Leitungsmacht ausübt oder jedenfalls ausüben kann.
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