ZIP 2018, 1669
Folgen der „faktischen Verwalterhaftung“ für die Grundsätze ordnungsmäßiger Eigenverwaltung und den Nachteilsbegriff i. S. d. § 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO
Mit seinem Urteil vom 26. 4. 2018 (ZIP 2018, 977) hat der BGH entschieden, dass im Falle der Anordnung der Eigenverwaltung über das Vermögen einer Gesellschaft der Geschäftsleiter den Gläubigern analog §§ 60, 61 InsO haftet. Das Überraschendste an der Entscheidung ist wohl, dass sie in Fachkreisen z. T. als überraschend wahrgenommen worden ist. Wenn auch bemerkenswert ist, dass der BGH in seinem Leitsatz der Entscheidung, die ausschließlich die Frage einer Haftung für nicht erfüllte Masseverbindlichkeiten nach § 61 InsO zum Streitgegenstand hatte, mit dessen Erstreckung auch auf § 60 InsO ein obiter dictum statt in den Entscheidungsgründen im Leitsatz formuliert, so ist gegen die Entscheidung in der Sache nichts zu erinnern. Im Gegenteil: Die Haftungserstreckung nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen auf das nach insolvenzrechtlichem Funktionsmaßstab verantwortlich handelnde Organ ist in der Sache wie dogmatisch völlig richtig. Allein es bleibt die Frage, welche Folgewirkungen die Entscheidung auf die Praxis der Gestaltung in Eigenverwaltungsverfahren und des insolvenzgerichtlichen Umgangs hiermit, kurz, welche Auswirkungen die Entscheidung auf die Grundsätze ordnungsmäßiger Eigenverwaltung hat, wie sie nicht zuletzt vom Forum 270 propagiert werden.
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- *)Dr. iur. habil., Rechtsanwalt/Insolvenzverwalter, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- u. Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Partner der überörtlichen Sozietät GÖRG, Bremen/Hannover, Privatdozent an der Universität Bremen
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