ZIP 2020, 1728
Leitsatz der Redaktion:
Das CoVInsAG i. V. m. dem BMF-Schreiben vom 19. 3. 2020 (IV A 3-S 0336/19/10007:002) zielt auf eine aktuell drohende Insolvenzreife ab und begründet daher keinen Anspruch darauf, dass bereits bestehende und fortwirkende Vollstreckungsmaßnahmen aufgehoben werden.
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