ZIP 2004, 1693
Der Sonderinsolvenzverwalter
Bei rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung des Insolvenzverwalters ist ein Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen. Diese und ähnliche Formulierungen finden sich in allen gängigen Handbüchern und Kommentaren zur Insolvenzordnung.1 Sie unterscheiden sich grundsätzlich nicht von den Ausführungen zur Konkursordnung. Die als Beispielsfälle in der Literatur genannten Situationen, in denen die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters für erforderlich erachtet wird, decken sich weit gehend. Damit scheint es um den Sonderinsolvenzverwalter keine rechtlichen Probleme zu geben. In der praktischen Durchführung der Sonderinsolvenzverwaltung zeigen sich jedoch sehr schnell zahlreiche offene Fragen. Sie reichen von den Voraussetzungen der Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters, über das hierfür erforderliche Verfahren bis hin zu seinen Befugnissen. Die angesprochenen Probleme sind Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen.
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- Dr. iur., LL.M. (Chicago), Universitätsprofessor, Technische Universität Dresden
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- z.B. Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht, Stand: 18/04, § 56 Rz. 13; Eickmann, in HK-InsO, 3. Aufl., 2003, § 56 Rz. 35; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. Aufl., 2001, § 56 Rz. 28; Wimmer/Kind, InsO, 3. Aufl., 2002, § 56 Rz. 36; Kübler/Prütting/Lüke, InsO, Stand: 2/00, § 56 Rz. 32; MünchKomm-Graeber, InsO, 2001, § 56 Rz. 114; Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO, Stand: 7/04, § 56 Rz. 19; Smid, InsO, 2. Aufl., 2001, § 56 Rz. 1; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., 2003, § 56 Rz. 31; Klopp/Kluth, in: Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 2. Aufl., 2001, § 22 Rz. 13; Mohrbutter/Mohrbutter, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 7. Aufl., 1997, Kap. II Rz. 50 f.; s. auch Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht, 2002, Rz. 172.
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