ZIP 2008, 1687
Leitsätze des Gerichts:
1. Der im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach fruchtloser Pfändung und Anberaumung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 806b ZPO mit dem Schuldner Ratenzahlungen vereinbarende Gerichtsvollzieher handelt insoweit allein in Ausübung der ZIP 2008, 1688staatlichen Vollstreckungsgewalt und ist nicht Vertreter des Gläubigers.
2. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung gem. § 806b ZPO werden zivilrechtliche Vollstreckungsvereinbarungen weder zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner noch zwischen dem Schuldner und dem Gerichtsvollzieher geschlossen.
3. Außerhalb des Dreimonatsbereichs des § 131 InsO stellen in laufender Zwangsvollstreckung gem. § 806b ZPO erbrachte Teilzahlungen des Schuldners selbst dann keine anfechtbaren Rechtshandlungen i.S.d. § 133 Abs. 1 InsO dar, wenn dessen selbstbestimmtes Handeln nicht ausgeschaltet ist.
4. Bei der Entscheidung der Frage, ob i.S.d. § 133 Abs. 1 InsO eine zur Vermögensverlagerung beitragende Rechtshandlung des Schuldners anzunehmen ist, ist die Art und Weise der Leistung des Schuldners an die Vollziehungsperson ohne Bedeutung (Abgrenzung und Ergänzung zu BGH, Urt. v. 10.2.2005 – IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143 = ZIP 2005, 494 und BGH, Urt. v. 25.10.2007 – IX ZR 157/06, ZIP 2008, 131 = WM 2008, 168).
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