RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln0723-9416Zeitschrift für WirtschaftsrechtZIP2008Aktuell237
BFH: Keine Steuerermäßigung für Carsharing-Vereine
Überlässt ein sog. „Carsharing“-Verein seinen Mitgliedern entgeltlich Kraftfahrzeuge, so unterliegt dies dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG. Nicht anwendbar ist der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG. Das hat der BFH mit Urteil vom 12.6.2008 (V R 33/05) entschieden.
Zwar könne die Tätigkeit eines Carsharing-Vereins wegen seines Beitrags zum Umweltschutz grundsätzlich gemeinnützig sein. Aus der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke ergebe sich aber nicht zwingend die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf entgeltliche Leistungen. Der Regelsteuersatz sei vielmehr dann anzuwenden, wenn Leistungen im Rahmen eines sog. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Etwas anderes gelte nur, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb als Zweckbetrieb anzusehen sei. Dies setze aber voraus, dass der steuerbegünstigte Zweck nur durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreicht werden kann. Das sei beim Carsharing-Verein nicht der Fall, da der steuerbegünstigte Zweck des Umweltschutzes auch durch andere Mittel als Carsharing erreicht werden könne.