ZIP 2012, 1832
Leitsatz des Gerichts:
Begehrt ein Insolvenzverwalter unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 IFG Rheinland-Pfalz vom Finanzamt Auskunft über Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuervorgänge des Insolvenzschuldners und macht insoweit geltend, er benötige die begehrten Auskünfte zur Aufarbeitung der wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse und zur Prüfung, welche ggf. anfechtbaren Zahlungen der Insolvenzschuldner geleistet habe, so ist für ein diesbezügliches Klagebegehren der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
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