RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln0723-9416Zeitschrift für WirtschaftsrechtZIP2012Aktuell258
BGH zur Verjährung der Ansprüche einer Genossenschaft gegen Nachtragsliquidator
Der Schadensersatzanspruch einer Genossenschaft gegen ihren Nachtragsliquidator wegen Verletzung seiner Pflichten verjährt nach § 34 Abs. 6 GenG in 5 Jahren. Das hat der BGH mit Urteil vom 24.7.2012 (II ZR 117/10) entschieden.
Ein Schadensersatzanspruch aus § 34 Abs. 2 Satz 1 GenG verjährt, wenn er sich gegen den Liquidator der Genossenschaft richtet, gem. § 34 Abs. 6 GenG in 5 Jahren. Nichts anderes gilt nach Ansicht des BGH für den Nachtragsliquidator, da sich aus seiner besonderen Aufgabenstellung keine Gründe ergeben, die es rechtfertigen, die den Nachtragsliquidator treffende Organhaftung aus § 34 Abs. 2 Satz 1 GenG abweichend von § 34 Abs. 6 GenG der allgemeinen Verjährungsfrist zu unterstellen.
Die Tatsache, dass die Rechte und Pflichten des Nachtragsliquidators im GenG nicht speziell geregelt sind, spreche nicht für einen Rückgriff auf die Regelverjährung, sondern für die Anwendung der Bestimmungen, die für die Liquidation im Allgemeinen gelten. Zu diesen Bestimmungen gehört § 34 Abs. 6 GenG i. V. m. § 89 Satz 1 GenG.