ZIP 2006, 1754
Haftung für rückständige Einlagen bei angefochtenem GmbH-Anteilserwerb
Zugleich Besprechung OLG Hamm v. 13.12.2005 – 27 U 43/05, ZIP 2006, 233
Wurde die Veräußerung eines GmbH-Geschäftsanteils nach § 16 Abs. 1 GmbHG angemeldet, haftet der Erwerber auch für rückständige Einlagen. Da im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige Gesellschafter ist, der angemeldet wurde, greift die Haftung auch dann, wenn der Anteilserwerb fehlgeschlagen ist und der Erwerber zu keinem Zeitpunkt Gesellschafter war. Die durch die Anmeldung begründete Scheingesellschafterstellung kann vom Erwerber beendet werden, doch bleibt nach der Rechtsprechung des BGH seine einmal begründete Haftung für fällige Einlageforderungen davon unberührt – selbst dann, wenn der Erwerber vom Veräußerer arglistig über die vollständige Zahlung der Einlage getäuscht wurde. Mit dem OLG Hamm ist nun erstmals ein Obergericht in den lauter werdenden Chor kritischer Stimmen eingefallen, indem es eine Weiterhaftung des getäuschten Erwerbers auch nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft verneint hat. Dies verhilft der materiellen Rechtslage, wie sie sich infolge der Rückwirkung der Anfechtung nach § 142 Abs. 1 BGB ergibt, zur Geltung und befreit den Erwerber von einem der zahlreichen Risiken des Anteilserwerbs, nimmt aber der GmbH einen Einlageschuldner.
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- Dr. iur., Wissenschaftlicher Assistent, Universität Bielefeld
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