ZIP 2006, 1773
Leitsätze des Gerichts:
1. Die aus einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit einer Tochtergesellschaft resultierende Verlust-ZIP 2006, 1774ausgleichsverpflichtung ist nicht nur in Höhe des im Jahresabschluss der Tochtergesellschaft festgestellten Jahresfehlbetrages zu passivieren; zu berücksichtigen ist auch, dass der Jahresfehlbetrag wegen der Aktivierung von nicht existierenden Forderungen aus fingierten Rechnungen objektiv zu niedrig ausgewiesen ist.
2. Die Forderung aus einem Verkauf ist nicht zu aktivieren, wenn dem Käufer ein Rücktrittsrecht zustand, mit dessen Ausübung spätestens zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses zu rechnen war.
3. Die Nichtbeachtung dieser Regeln begründet die Nichtigkeit von Jahresabschluss und Gewinnverwendungsbeschluss einer Aktiengesellschaft wegen Überbewertung von Bilanzposten.
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