ZIP 2006, 1781
Leitsätze des Gerichts:
1. Der Kautionsversicherungsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. § 675 BGB.
2. Der Geschäftsbesorgungsvertrag erlischt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens insgesamt; dem Insolvenzverwalter steht kein Wahlrecht nach § 103 InsO zu.
3. Prämienansprüche des Kautionsversicherers für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können nicht insolvenzfest vereinbart oder gesichert werden.
4. § 41 InsO ist auf befristete Forderungen nicht analog anzuwenden.
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