ZIP 2008, 1754
Aktienrechtliche Entsendungsrechte am Maßstab des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Kapitalverkehrsfreiheit
Überlegungen im Anschluss an OLG Hamm v. 31.3.2008 – 8 U 222/07, ZIP 2008, 1530 „ThyssenKrupp“
Nach der intensiven Diskussion um die im VW-Gesetz vorgesehenen Entsendungsrechte der öffentlichen Hand rücken nunmehr die Entsendungsrechte Privater zunehmend in den Mittelpunkt des Interesses. Für großes Aufsehen hat insbesondere die im Januar 2007 beschlossene Satzungsänderung der ThyssenKrupp AG gesorgt, durch die der Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung (im Folgenden: Krupp-Stiftung) das Recht zugestanden wurde, in Abhängigkeit von ihrer Kapitalbeteiligung ein bis drei Mitglieder in den Aufsichtsrat der ThyssenKrupp AG zu entsenden. Die gegen die Satzungsänderung erhobenen Anfechtungsklagen hat das OLG Hamm mit Urteil vom 31. März 2008 abgewiesen und einen Verstoß sowohl gegen den aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 53a AktG) als auch die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 Abs. 1 EG) verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist Beschwerde zum BGH eingelegt worden. Die Entscheidung gibt Anlass, den Prüfungsmaßstab für die Beurteilung von Entsendungsrechten genauer herauszuarbeiten, als dies bisher geschehen ist.
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- Dr. iur., M.Jur. (Oxford), Universitätsprofessor, Institut für Handels- und Wirtschaftsrecht, Osnabrück
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